In der Fahrzeugversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand aus § 81 Versicherungsvertragsgesetz (§ 81 VVG) bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls.
Ausgenommen von diesem Verzicht sind:
- die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile,
- die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel