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Gut zu wissen - Tipps zur KFZ-Versicherung

Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit

In der Fahrzeugversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand aus § 81 Versicherungsvertragsgesetz (§ 81 VVG) bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls.
Ausgenommen von diesem Verzicht sind:
- die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile,
- die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
 

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